Überschriftsgrafik meermeier.de

Zugewinnausgleich

Unternehmenswert im Anfangs- und Endvermögen

Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat im IDW Standard: "Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht" (IDW S 13) (Stand 06.04.2016) die von Wirtschaftsprüfern bei der Unternehmensbewertung zu beachtenden Besonderheiten dargelegt. Dieser IDW Standard hat die Stellungnahme des Hauptfachausschusses HFA 2/1995 "Zur Unternehmens­bewertung im Familien- und Erbrecht" ersetzt.

Die methodische Vorgehensweise bei der Bewertung eines Unternehmens oder Unternehmensanteils bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht durch einen Wirtschaftsprüfer hat sich durch diesen IDW Standard nicht verändert. In einem ersten Bewertungsschritt erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts nach den im Standard IDW S 1 niedergelegten Grundsätzen. Anschließend werden im zweiten Schritt die Besonderheiten bei der Überleitung des Unternehmenswerts zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch berücksichtigt.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Überleitung stellt die Berücksichtigung der persönlichen Einkommensteuer (Latente Ertragsteuer) dar. Durch den Abzug der Einkommensteuer auf den fiktiven Veräußerungs- bzw. Liquidationserlös wird wertmäßig der Ausgleichsverpflichtete dem Ausgleichsberechtigten gleichgestellt.

Zugewinnausgleich

Latente Ertragsteuer

In Familienrechtsstreitigkeiten wird bei der Argumentation hinsichtlich der Höhe der Zugewinnausgleichs­forderung teilweise die latente Ertragsteuer­belastung nicht mit einbezogen.

Der/die Unternehmensinhaber(-in) verkauft in der Regel im Rahmen einer Scheidung nicht das eigene Unternehmen. Die steuerlichen Folgen eines Verkaufs werden daher erst einige Jahre später sichtbar.

Die Erfüllung einer Zugewinnaus­gleichsforderung führt beim Ausgleichsberechtigten zu keiner Steuerlast, da ein unentgeltlicher und somit nicht zu versteuernder Vorgang vorliegt. Beim Ausgleichs­verpflichteten hingegen ist im Falle einer späteren Veräußerung oder Liquidation des Unternehmens eine Versteuerung des Veräußerungs- oder Liquidations­gewinns vorzunehmen. Der Ausgleichsberechtigte würde besser gestellt, wenn er die Zugewinnausgleichsforderung in Form der Hälfte des Unternehmenswertes (bzw. max. Zugewinn) erhielte, während später der Ausgleichsverpflichtete den vollen Unternehmenswert als Veräußerungspreis der Einkommensteuer unterwerfen müsste.

Aus diesem Grund wird eine fiktive Einkommensteuer (latente Steuer­last) des Ausgleichsverpflichteten auf den ermittelten Unternehmens­wert berechnet und anschließend vom Unternehmenswert abgezogen. Nur die Differenz wird als Vermögensposition in das Endvermögen des Ausgleichs­verpflichteten eingestellt.

Hat der Ausgleichsver­pflichtete noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet, kann die latente Steuerbelastung je nach Höhe des Veräußerungsgewinns und der übrigen steuerlichen Verhältnisse bis zu 42% (bzw. 45% bei sehr hohem Einkommen) zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer betragen. Einmalig kann ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit der ermäßigte Steuersatz von 56% des Durchschnittssteuersatzes in Anspruch genommen werden.

Der Einkommensteuer unterliegt der Veräußerungsgewinn. Dieser ergibt sich aus dem Unter­nehmenswert abzüglich des Buchwertes bzw. der Anschaffungskosten der Unternehmensanteile.

Nach oben!