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Basiszinssatz Unternehmensbewertung IDW S 1
Bei einer Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren werden die finanziellen
Überschüsse mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Der Zinssatz setzt sich aus dem Basiszinssatz,
dem Risikozuschlag und dem Inflations- und Wachstumsabschlag zusammen.
Der entsprechend der Empfehlung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) anhand von Zinsstrukturkurven berechnete Basiszinssatz ist
für den April 2025 gegenüber dem Vormonat März um 0,25% auf 2,75% gestiegen. Seit Juni 2023 weist der Basiszinssatz Werte von 2,50% oder 2,75% auf.
(Weiter).
Bei einer Unternehmensbewertung ohne die Einbeziehung der persönlichen Ertragsteuern
der Anteilseigner und einer Marktrisikoprämie vor Steuern von 7,00% (Mittelwert der vom IDW veröffentlichten Bandbreite) errechnet sich
bei einem Unternehmen mit einem Betafaktor von 0,9 ein Kapitalisierungszinssatz von 9,05%.
Würden die Gewinne dieses Unternehmens konstant bleiben (Annahme bis unendlich), so ergäbe sich ein Unternehmenswert in Höhe des 11,05-fachen des
Gewinns.
Zahlungsunfähigkeit - Bestrittene Forderung
Der BFH hat mit Urteil vom 23.01.2025 - IX ZR 229/22 die Behandlung von bestrittenen
Forderungen bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO in einem Prozess über die
Vorsatzanfechtung von Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 S.1 InsO geklärt. Maßgeblich für den Ansatz einer Verbindlichkeit
des Schuldners ist die objektive Rechtslage. Die Forderung des Gläubigers muss bestehen und fällig sein. Liegt bei einer streitigen
Forderung ein vorläufig vollstreckbarer und berechtigter Titel vor und hat der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet,
so ist die Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner
gegen die Forderung bzw. die Vollstreckung rechtlich vorgeht.
Für die Vermeidung einer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages muss der Schuldner gegen die strittige Forderung vorgehen
und deren Existenz und Durchsetzbarkeit in einem gesonderten Verfahren gerichtlich überprüfen lassen. Der BGH verweist auf die bisher
offen gelassene Frage, ob bei unstreitigen oder offensichtlichen Tatsachen gegen den Titel, das Insolvenzgericht die grundsätzliche
Prüfung der Existenz und Durchsetzbarkeit vornehmen und somit keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschließen kann.
Entwurf IDW Standard S 1
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) hat
einen Entwurf einer Neufassung des Standards S 1 "Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen"
mit Stand 07.11.2024 veröffentlicht. Der Entwurf weist eine neue Struktur auf und enthält einige Änderungen
gegenüber dem bisherigen Standard in der Fassung vom 04.07.2016.
Im Entwurf wird der Unterschied zwischen der vom Management angefertigten Unternehmensplanung und der für
die Unternehmensbewertung heranzuziehenden Planung der Zukunftserfolge herausgestellt.
Als Funktionen in denen de Wirtschaftsprüfer tätig werden kann, werden der neutrale Gutachter, der neutrale
Sachverständige, der Berater und der Schiedsgutachter aufgeführt.
Eine bedeutsame Änderung betrifft das Stichtagsprinzip. In den bisherigen Standards waren nur die Auswirkungen von bereits
eingeleiteten Maßnahmen und/oder hinreichend konkretisierten Maßnahmen mit in die Unternehmensplanung einzubeziehen. Nunmehr
sollen bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes auch zukünftig erwartbare Maßnahmen unter bestimmten Umständen
erfasst werden, soweit diese aus der Sicht umfassend informierter Eigenkapitalgeber (mit ausschließlich finanzieller Zielsetzung
ohne Einfluss auf die Geschäftsführung) plausibel sind.
Beim subjektiven Entscheidungswert wird der Begriff des plausibilisierten Entscheidungswertes eingeführt, der die Bandbreite möglicher Werte einschränkt.
Der subjektive Entscheidungswert beinhaltet die Erwartungen eines Entscheidungsträgers. Die in die Bewertung einzubeziehende
Perspektive dieses Entscheidungsträgers bzw. die daraus abgeleiteten Erwartungswerte müssen innerhalb einer plausiblen Bandbreite
der Erwartungen von umfassend informierten und ökonomisch rational handelnden Marktteilnehmern und -beobachtern liegen.
Überschuldungsstatus - Drohverlustrückstellung - Verlustausgleichsanspruch
Das OLG Düsseldorf hat im Beschluss vom 28.10.2024 (12 U 4/24) Ausführungen zur
Berücksichtigung einer Drohverlustrückstellung als Verbindlichkeit und eines
Verlustausgleichsanspruchs als Vermögenswert im Überschuldungsstatus gemacht.
Im vorliegenden Fall ergab sich ein zukünftiger Verlust aus der Anmietung und der Untervermietung von Hallen. Da keine
alternative Eigennutzung und keine die Verluste vermeidende andere Vermietung möglich erschien, war für die zukünftigen
Verluste eine Verbindlichkeit bei der Prüfung der rechtlichen Überschuldung gemäß § 19 InsO anzusetzen. Der Anspruch gegen
die Obergesellschaft auf die Übernahme von Verlusten hätte die Verluste aus der Vermietung ausgeglichen und stellte
somit einen Vermögenswert im Überschuldungsstatus dar.
Entgangener Gewinn - Nettolohntheorie
Der an den Geschädigten zu zahlende Schadenersatz (Verdienstausfallschaden) für den entgangenen Verdienst/Gewinn stellt
eine zu versteuernde Einnahme dar. Wird der Schadenersatz anhand der modifizierten Nettolohntheorie (-methode) berechnet, kann der Geschädigte
in eine Steuerfalle geraten, wenn bei der Berechnung des zu zahlenden Schadenersatzes nicht auch die Steuerauswirkungen der späteren Erstattung
der zu zahlenden Einkommen- und ggf. Gewerbesteuer mit einbezogen werden. Die zu erstattenden Steuern sind steuerpflichtig und stellen
im Gegensatz zum vorher gezahlten Schadenersatz (soweit dieser für mehrere Schadensjahre gezahlt wurde) keine steuerbegünstigten Vergütungen
nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG und auch keine steuerbegünstigten Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar
(Entscheidung des BFH vom 15.10.2024 - IX R 5/23.(Weiter)
Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Insolvenzordnung ist von einer Zahlungsunfähigkeit
auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Der BGH hat im Urteil vom 09.01.2025 - IX ZR 41/23
auf das Gewicht der Aussage des Schuldners hingewiesen, wenn dieser dem Gläubiger gegenüber erklärt, die Tilgung der
Forderung des Gläubigers nicht innerhalb von drei Wochen vornehmen zu können. Diese Erklärung ist grundsätzlich als Zahlungseinstellung
und damit Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages anzusehen.
Andere Indizien für eine Zahlungseinstellung können u.a. die Nichtbezahlung von Forderungen wichtiger Lieferanten,
Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck eines oder mehrerer Gläubiger sein.