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Steuerliche Unternehmensbewertung

Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Kapitalisierungsfaktoren

Das vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß § 200 Bewertungsgesetz (BewG) dient der Bestimmung des gemeinen Wertes von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) und des Wertes des Betriebsvermögens von gewerblichen und freiberuflich tätigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaftsteuer, der Schenkungsteuer und für ertragssteuerliche Bewertungsanlässe (BMF-Schreiben vom 22.09.2011).

Bei diesem Verfahren werden die steuerlichen Gewinne der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Geschäftsjahre um außergewöhnliche, einmalige und andere Komponenten bereinigt, ggf. um einen Unternehmerlohn ergänzt und die tatsächliche gebuchte Steuerlast durch einen Steuersatz von 30% auf das bereinigte (positive) Ergebnis ersetzt. Der Durchschnitt der bereinigten Ergebnisse (abzüglich der neu ermittelten Steuerlast) dieser drei Jahre wird mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der entstehende Wert stellt den vereinfachten Ertragswert bzw. gemeinen Wert dar.

Im Gesetzestext wird das bereinigte Ergebnis als ein zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag bezeichnet. Durch den Rückgriff auf zurückliegende Jahre ist diese Annahme nur gegeben, wenn die vergangenen drei Jahre auch repräsentativ für die Zukunft sind. Mangels eines Detailplanungszeitraums wird faktisch immer eine Abweichung zu einem Ertragswert vorliegen, der anhand des IDW Standards S1 (Institut der Wirtschaftsprüfer: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) ermittelt wird.

Der Kapitalisierungsfaktor setzte sich beim vereinfachten Ertragswertverfahren bis zum 31.12.2015 analog zu einer Unternehmensbewertung nach dem IDW Standard S1 aus einem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammen. Der Basiszinssatz wurde aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und von der Deutschen Bundesbank anhand von Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Da der Risikozuschlag einheitlich auf 4,5% im Bewertungsgesetz festgesetzt wurde, galt der Kapitalisierungsfaktor jeweils für das ganze Jahr.

Rückwirkend auf den 01.01.2016 wurde ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor von 13,75 festgeschrieben, der auch für die Folgejahre gilt. Dieser ist im Gegensatz zu den Jahren bis einschließlich 2015 nicht mehr abhängig von der Entwicklung des Basiszinssatzes und wird nicht mehr aufgeteilt in einen Basiszinssatz und einen Risikozuschlag.
Kapitalisierungsfaktor 2016 bis 2016 alt
Basiszinssatz § 203 Abs. 2 BewG 1,10%
Risikozuschlag 4,50%
Kapitalisierungsszinssatz (i) 7,27% 5,60%
davon Kehrwert (1/i)*100 =
Kapitalisierungsfaktor 13,75 17,86


Kapitalisierungsfaktor 2015 2014 2013 2012
Basiszinssatz § 203 Abs. 2 BewG 0,99% 2,59% 2,04% 2,44%
Risikozuschlag 4,50% 4,50% 4,50% 4,50%
Kapitalisierungsszinssatz (i) 5,49% 7,09% 6,54% 6,94%
davon Kehrwert (1/i)*100 =
Kapitalisierungsfaktor 18,21 14,10 15,29 14,41
Eine Unterscheidung zwischen großen und mittelständischen bzw. kleinen Unternehmen wurde beim vereinfachten Ertragswertverfahren nicht vorgenommen. Auch wurde beim Risikozuschlag durch die Annahme eines Betafaktors von 1,0 bei einer Marktrisikoprämie von 4,5% auf eine Unterscheidung zwischen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen und/oder mit unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen verzichtet.

Durch die Herabsetzung des Kapitalisierungsfaktors für alle Unternehmen auf das 13,75-fache des (bereinigten) Gewinns der letzten drei Jahre wurde die steuerliche Überbewertung vermindert. Bei kleineren und mittelständischen Unternehmen kann sich aufgrund der Systematik (Vergangenheits- statt Zukunftswerte), Einschränkungen bei der Übertragbarkeit der Ertragskraft und der Höhe des Faktors aber weiterhin eine zu hohe bzw. deutlich zu hohe Bewertung ergeben.

Der Steuerpflichtige kann durch die Vorlage eines methodisch nicht zu beanstandenen Gutachtens die Bewertung der Finanzverwaltung auf der Basis des vereinfachten Ertragswertes und damit die pauschale Bemessungsgrundlage für die Steuer widerlegen und eine Verminderung der Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer oder anderer Steuern bewirken. Ein solches von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten mit einer Unternehmensbewertung auf der Basis des IDW Standards S1 können Sie von der Kanzlei Meermeier erhalten.
Kapitalisierungsfaktor 2011 2010 2009 2008
Basiszinssatz § 203 Abs. 2 BewG 3,43% 3,98% 3,61% 4,58%
Risikozuschlag 4,50% 4,50% 4,50% 4,50%
Kapitalisierungsszinssatz (i) 7,93% 8,48% 8,11% 9,08%
davon Kehrwert (1/i)*100 =
Kapitalisierungsfaktor 12,61 11,79 12,33 11,01

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