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Sanierungsberatung

Unternehmen, Gesellschafter, Anteilseigner, Betriebsräte

Unternehmenskrise

Chart mit Pfeil nach unten
Unternehmenskrisen stellen eine deutliche physische und psychische Belastung für die handelnden Personen dar. Neben der operativen Führung des Unternehmens ist die gleichzeitige Sanierung mit den vielfältigen Aufgaben häufig nicht möglich. Aufgrund der komplexen Aufgabestellung ist die Beauftragung externer Berater dann die einzig realistische Option zur Beseitigung der Krise.

Die Auswahl des Sanierungsverfahrens ist abhängig von der rechtlichen Situation des Unternehmens. Liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung vor, kann eine außergerichtliche Sanierung geprüft werden. In dieser sind Sofortmaßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Liquidität zu ergreifen und schnell wirkende operative Maßnahmen vorzunehmen. (Weiter)

Sanierungsberatung

Sanierungsverfahren

Gerichtssaal
Die rechtzeitige Erkennung einer Unternehmenskrise eröffnet einen größeren zeitlichen und meist auch finanziellen Spielraum für die außergerichtliche Sanierung eines Unternehmens. Durch die Erstellung und Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes werden die Ursachen für die Krise nachhaltig ohne die Einbeziehung eines Amtsgerichtes beseitigt.

Soweit eine außergerichtliche Sanierung nicht zielführend oder erfolgreich ist, wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens notwendig. Dieser ist aber nicht gleichbedeutend mit der Liquidation des Unternehmens. Die Insolvenzordnung bietet mit der Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren und dem Insolvenzplan weitere Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens. (Weiter)

Sanierungsberatung

Geschäftsführerhaftung in der Krise

Mann im Regen
Die Führung eines Unternehmens in der Krise ist mit verschiedenen Risiken behaftet, denen große Beachtung geschenkt werden muss. Das Herauszögern des Gangs zum Amtsgericht zur Stellung eines Antrages auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen.

Bei jedem Insolvenzantrag prüft die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung und damit zusammenhängender weiterer Delikte.

Zivilrechtlich drohen der Geschäftsführung durch eine Insolvenzverschleppung Klagen der Alt- und Neugläubiger, des Insolvenzverwalters und die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. (Weiter)

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